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Neuerungen
im Nachbarrecht
Ziel der nachbarrechtlichen Vorschriften ist
ein sachgerechter und angemessener Ausgleich entgegengesetzter
Interessen zwischen Nachbarn und der Schutz vor ortsunüblichen
unzumutbaren Beeinträchtigungen.
Nach derzeitiger Rechtslage steht dem Nachbarn
das Recht zu, die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden zu
reißen, die über seinem Luftraum hängenden Äste abzuschneiden
oder sonst zu benützen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung,
die den Baumeigentümer dazu verhält, seine Pflanzen in
entsprechendem Abstand zur Grundgrenze zu setzen oder rechtzeitig
abzuschneiden, damit sie nicht auf das benachbarte Grundstück
wachsen. Der Nachbar muss somit den Bewuchs dulden und kann weder
Unterlassung noch Beseitigung der Äste verlangen.
Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
wie etwa der Besiedlungsdichte sowie der praktischen Bedürfnisse
der Bewohner, hat eine Reform des Nachbarrechts erfordert. Durch das
Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004, das mit 1. 7. 2004 in Kraft
tritt, wird - entsprechend der bisher von den Gerichten bei
nachbarrechtlichen Streitigkeiten vorgenommenen Interessenabwägung
- ein allgemeines Rücksichtnahmegebot statuiert. Dieser Grundsatz
verpflichtet die Eigentümer und Benützungsberechtigten von
Grundstücken bei Ausübung ihrer Rechte die legitimen Interessen
der Nachbarn zu beachten. Weiters wird ein Anspruch zuerkannt, einem
Nachbarn die von dessen Bäumen oder sonstigen Pflanzen ausgehenden
Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft zu untersagen.
Dieses Recht besteht allerdings nur soweit, als die
Beeinträchtigung das ortsübliche Maß überschreitet und die
Benützung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt ist. Diese
Beurteilung richtet sich vor allem nach der Art, der Lage und der
Widmung der Liegenschaften und die Größe des beeinträchtigten
Grundstücks. Somit hängt die Entscheidung von den Umständen des
Einzelfalls ab.
Hinsichtlich des bereits bestehenden Rechts
auf Entfernung eindringender Wurzeln und des Überhanges wird nun
ausdrücklich festgelegt, dass der beeinträchtigte Nachbar dieses
Selbsthilferecht nur unter möglichster Schonung der fremden Pflanze
und sachgerecht ausüben darf. Falls jedoch durch die Wurzeln oder
Äste bereits ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, steht
dem geschädigten Grundeigentümer ein Kostenersatzanspruch
gegenüber dem Eigentümer des Baumes oder der Pflanze in Höhe der
Hälfte der notwendigen Beseitigungskosten zu.
Schließlich ist für diese nachbarrechtlichen
Konflikte zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung von
einer Schlichtungsstelle vorgesehen. Gerichtliche Hilfe kann demnach
erst in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von drei Monaten
keine gütliche Einigung erlangt wird.
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