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Neuerungen im Nachbarrecht

Ziel der nachbarrechtlichen Vorschriften ist ein sachgerechter und angemessener Ausgleich entgegengesetzter Interessen zwischen Nachbarn und der Schutz vor ortsunüblichen unzumutbaren Beeinträchtigungen. 

Nach derzeitiger Rechtslage steht dem Nachbarn das Recht zu, die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden zu reißen, die über seinem Luftraum hängenden Äste abzuschneiden oder sonst zu benützen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die den Baumeigentümer dazu verhält, seine Pflanzen in entsprechendem Abstand zur Grundgrenze zu setzen oder rechtzeitig abzuschneiden, damit sie nicht auf das benachbarte Grundstück wachsen. Der Nachbar muss somit den Bewuchs dulden und kann weder Unterlassung noch Beseitigung der Äste verlangen. 

Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wie etwa der Besiedlungsdichte sowie der praktischen Bedürfnisse der Bewohner, hat eine Reform des Nachbarrechts erfordert. Durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004, das mit 1. 7. 2004 in Kraft tritt, wird - entsprechend der bisher von den Gerichten bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten vorgenommenen Interessenabwägung - ein allgemeines Rücksichtnahmegebot statuiert. Dieser Grundsatz verpflichtet die Eigentümer und Benützungsberechtigten von Grundstücken bei Ausübung ihrer Rechte die legitimen Interessen der Nachbarn zu beachten. Weiters wird ein Anspruch zuerkannt, einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder sonstigen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft zu untersagen. Dieses Recht besteht allerdings nur soweit, als die Beeinträchtigung das ortsübliche Maß überschreitet und die Benützung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt ist. Diese Beurteilung richtet sich vor allem nach der Art, der Lage und der Widmung der Liegenschaften und die Größe des beeinträchtigten Grundstücks. Somit hängt die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls ab. 

Hinsichtlich des bereits bestehenden Rechts auf Entfernung eindringender Wurzeln und des Überhanges wird nun ausdrücklich festgelegt, dass der beeinträchtigte Nachbar dieses Selbsthilferecht nur unter möglichster Schonung der fremden Pflanze und sachgerecht ausüben darf. Falls jedoch durch die Wurzeln oder Äste bereits ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, steht dem geschädigten Grundeigentümer ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Eigentümer des Baumes oder der Pflanze in Höhe der Hälfte der notwendigen Beseitigungskosten zu. 

Schließlich ist für diese nachbarrechtlichen Konflikte zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung von einer Schlichtungsstelle vorgesehen. Gerichtliche Hilfe kann demnach erst in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von drei Monaten keine gütliche Einigung erlangt wird.

 

 

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