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Verpatzter Urlaub - Ansprüche gegen den
Reiseveranstalter
Die Freude über den wohlverdienten
Sommerurlaub ist groß. In einigen Fällen erleben Reisende am
Urlaubsziel jedoch bedauerlicher Weise herbe Enttäuschungen. Als
Beispiel wird folgender Fall geschildert: Ein Urlauberehepaar hat
über einen Reiseveranstalter einen zweiwöchigen Aufenthalt in
einem 4-Sterne-Hotel gebucht. Nicht nur, dass es bereits beim
Hinflug zu erheblichen Verspätungen gekommen ist, war das Hotel
auch noch überbucht. Darüber hinaus war das - nach zahlreichen
Umwegen endlich erreichte - Ersatzhotel lediglich einer minderen
Kategorie. Zudem hat der Strand nicht den Angaben im Reiseprospekt
entsprochen (Kiesstrand anstatt Sandstrand).
Mit dem Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 wurde nunmehr auch das
Reiserecht geändert. Der Reisende hat bei
Reiseveranstaltungsverträgen seit 01.01.2004 neben den klassischen
Rechtsansprüchen (Punkt 1) unter bestimmten Voraussetzungen auch
einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude (Punkt 2).
Dieser Beitrag soll wesentliche Ansprüche des Reisenden gegen den
Reiseveranstalter in Grundzügen darlegen:
1. Bisherigen Rechtsansprüche des Reisenden:
1.1 Ansprüche sind grundsätzlich gegen den Reiseveranstalter
(dieser bietet Pauschalreisen zu einem Gesamtentgelt an) geltend zu
machen. Der Reisevermittler (üblicherweise das
"Reisebüro", in dem das Beratungsgespräch und die Reise
gebucht wird) ist in der Regel bloß "Gehilfe" des
Reiseveranstalters.
1.2 Für die Beurteilung der wechselseitigen Rechte und Pflichten
ist der abgeschlossene Reisevertrag maßgeblich. Zur Aufklärung
über den Vertragsgegenstand hat der Reiseveranstalter die
wesentlichen Informationen (insbesondere Bestimmungsort,
Transportmittel, Unterbringung, Mahlzeiten, Reiseroute, Pass- und
Visumserfordernisse, Mindestteilnehmerzahl) in einem Reiseprospekt
übersichtlich und vollständig anzuführen und nach
Vertragsabschluss eine Reisebestätigung auszustellen. Kommt der
Reiseveranstalter seinen Informationspflichten nicht nach, kann dies
eine Warnpflichtverletzung bewirken.
1.3 Bereits vor Reisebeginn kann es zu Änderungen kommen, etwa bei
Flugzeitenverschiebungen, Wechsel von Zielgebieten und Unterkunft,
Preisänderungen etc. Der Reiseveranstalter hat seinen Kunden
hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Sachlich gerechtfertigte
Änderungen (etwa der Beförderungskosten, der Abgabe für
Landegebühren etc) sind grundsätzlich zulässig. Bei den in der
Praxis häufiger auftretenden Problemen der unberechtigt
vorgenommenen Änderungen hat der Reiseveranstalter seine Kunden
über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder vom Vertrag
zurückzutreten oder der Vertragsänderung zuzustimmen, zu belehren.
Will der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten, ist ihm auch die
Möglichkeit anzubieten, an einer Ersatzreise teilzunehmen. Im Fall
des Vertragrücktrittes sind dem Kunden alle geleisteten Zahlungen
zurückzuerstatten und hat der Kunde - ein Verschulden des
Reiseveranstalters vorausgesetzt - auch Anspruch auf Schadenersatz
(etwa Telefonspesen, Aufwendungen für eine Ersatzreise etc).
1.4 Ein Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn ist grundsätzlich
nicht zulässig. Üblicherweise sehen die allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter jedoch die Möglichkeit
des vorzeitigen Rücktrittes gegen Zahlung einer Stornogebühr vor.
Nach dem Reiseantritt kann der Reisende vom Vertrag aus wichtigem
Grund zurücktreten. Dabei ist zu prüfen, ob das Vertrauen
dermaßen erschüttert ist, dass eine weitere Vertragserfüllung
unzumutbar wäre oder das Interesse des Reisenden an der
Reisefortsetzung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zur
Gänze beseitigt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der
Reisende sich am Hotelgelände aus Verschulden des Hotelbetreibers
(mangelhafte Absicherung eines Bootssteges, etc.) verletzt und eine
Fortführung des Urlaubes nicht mehr zumutbar ist.
1.5 Ergibt sich nach Reiseantritt, dass ein erheblicher Teil der
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht
erbracht werden kann, hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reise weiter
durchgeführt werden kann. Bringt der Reiseveranstalter daher den
Reisenden in einem teureren Hotel unter, darf er den Aufpreis nicht
auf den Reisenden überwälzen. Akzeptiert der Reisende die
angebotene Abhilfe aus triftigen Gründen nicht oder können
angemessene Vorkehrungen zur weiteren Durchführung der Reise nicht
getroffen werden, ist der Reisende mit gleichwertigen Mitteln auf
Kosten des Reiseveranstalters zum Ort der Abreise oder an einen
anderen mit ihm vereinbarten Ort zu befördern. Zu beachten ist
jedoch, dass der Reisende jeden Mangel, den er während der Reise
feststellt, unverzüglich zu rügen hat, sofern ihm ein
Repräsentant des Reiseveranstalters (in der Regel der Reiseleiter)
bekannt ist und dieser ohne nennenswerte Mühe für den Reisenden
erreichbar ist. Bei Unterlassen der Mängelrüge kann dies dem
Reisenden als Mitverschulden angerechnet werden, da die Abhilfe
durch den Reiseveranstalter ansonsten (rascher) möglich gewesen
wäre.
1.6 Fehlt eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft (diese
orientiert sich an den Sonderwünschen des Reisenden,
Prospektangaben und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften), hat
der Veranstalter selbst dann Gewähr zu leisten, wenn die Reise
(objektiv) nicht beeinträchtigt war. Sofern eine Verbesserung nicht
möglich ist, hat der Reisende einen Anspruch auf Preisminderung
oder (bei wesentlichen Mängeln) auf Rücktritt vom Vertrag.
Gewährleistungsansprüche sind binnen zwei Jahren gerichtlich
geltend zu machen. Daneben stehen dem Reisenden bei schuldhafter
Schadenszufügung Schadenersatzansprüche zu. Diese verjähren
binnen drei Jahren.
2. Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude:
Der Ersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude setzt voraus,
dass
2.1 der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich
geschuldeten Leistungen nicht erbracht hat, sei es dass die Reise
überhaupt nicht stattgefunden hat, sei es, dass erhebliche
Reisemängel aufgetreten sind, und
2.2 der Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen den
erheblichen Mangel verschuldet haben. Leichte Fahrlässigkeit des
Reiseveranstalters reicht bereits aus. Ein Mitverschulden des
Reisenden (siehe etwa Punkt 1.4) mindert den Schadenersatzanspruch
entsprechend.
Offen bleibt, in welchem Ausmaß Ersatz für die entgangene
Urlaubsfreude verlangt werden kann. Das Gesetz gibt hierzu nur
allgemeine Vorgaben und nennt als Beispiele für die bei der
Beurteilung der Angemessenheit zu beachtenden Umstände die Dauer
und Schwere des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten
Zweck der Reise und die Höhe des Reisepreises. Auf das Einkommen
des Reisenden kommt es hierbei nicht an. Als Richtwert wird ein
Pauschalbetrag um € 50,-- bis € 60,-- pro Tag herangezogen,
wobei nach den Umständen des Einzelfalles über oder unter diese
Bandbreite gegangen werden kann. Alle sonstigen Ansprüche bleiben
von der Geltendmachung entgangener Urlaubsfreude unberührt.
Aus Gründen der Vorsicht empfiehlt es sich daher, soweit als
möglich Beweise zu sammeln (Reisebestätigung, Prospekte, Fotos,
handschriftliche Aufzeichnungen). Darüber hinaus sollte über die
Mängelrüge eine schriftliche Bestätigung des Reiseleiters
eingeholt werden.
In diesem Sinne hoffen wir, dass Sie von derartigen Abenteuern
verschont bleiben, und wünsche Ihnen einen erholsamen Urlaub.
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