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Verpatzter Urlaub - Ansprüche gegen Reiseveranstalter

Verpatzter Urlaub - Ansprüche gegen den Reiseveranstalter

Die Freude über den wohlverdienten Sommerurlaub ist groß. In einigen Fällen erleben Reisende am Urlaubsziel jedoch bedauerlicher Weise herbe Enttäuschungen. Als Beispiel wird folgender Fall geschildert: Ein Urlauberehepaar hat über einen Reiseveranstalter einen zweiwöchigen Aufenthalt in einem 4-Sterne-Hotel gebucht. Nicht nur, dass es bereits beim Hinflug zu erheblichen Verspätungen gekommen ist, war das Hotel auch noch überbucht. Darüber hinaus war das - nach zahlreichen Umwegen endlich erreichte - Ersatzhotel lediglich einer minderen Kategorie. Zudem hat der Strand nicht den Angaben im Reiseprospekt entsprochen (Kiesstrand anstatt Sandstrand).

Mit dem Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 wurde nunmehr auch das Reiserecht geändert. Der Reisende hat bei Reiseveranstaltungsverträgen seit 01.01.2004 neben den klassischen Rechtsansprüchen (Punkt 1) unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude (Punkt 2). Dieser Beitrag soll wesentliche Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter in Grundzügen darlegen: 

1. Bisherigen Rechtsansprüche des Reisenden:

1.1 Ansprüche sind grundsätzlich gegen den Reiseveranstalter (dieser bietet Pauschalreisen zu einem Gesamtentgelt an) geltend zu machen. Der Reisevermittler (üblicherweise das "Reisebüro", in dem das Beratungsgespräch und die Reise gebucht wird) ist in der Regel bloß "Gehilfe" des Reiseveranstalters.

1.2 Für die Beurteilung der wechselseitigen Rechte und Pflichten ist der abgeschlossene Reisevertrag maßgeblich. Zur Aufklärung über den Vertragsgegenstand hat der Reiseveranstalter die wesentlichen Informationen (insbesondere Bestimmungsort, Transportmittel, Unterbringung, Mahlzeiten, Reiseroute, Pass- und Visumserfordernisse, Mindestteilnehmerzahl) in einem Reiseprospekt übersichtlich und vollständig anzuführen und nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung auszustellen. Kommt der Reiseveranstalter seinen Informationspflichten nicht nach, kann dies eine Warnpflichtverletzung bewirken. 

1.3 Bereits vor Reisebeginn kann es zu Änderungen kommen, etwa bei Flugzeitenverschiebungen, Wechsel von Zielgebieten und Unterkunft, Preisänderungen etc. Der Reiseveranstalter hat seinen Kunden hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Sachlich gerechtfertigte Änderungen (etwa der Beförderungskosten, der Abgabe für Landegebühren etc) sind grundsätzlich zulässig. Bei den in der Praxis häufiger auftretenden Problemen der unberechtigt vorgenommenen Änderungen hat der Reiseveranstalter seine Kunden über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder der Vertragsänderung zuzustimmen, zu belehren. Will der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten, ist ihm auch die Möglichkeit anzubieten, an einer Ersatzreise teilzunehmen. Im Fall des Vertragrücktrittes sind dem Kunden alle geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten und hat der Kunde - ein Verschulden des Reiseveranstalters vorausgesetzt - auch Anspruch auf Schadenersatz (etwa Telefonspesen, Aufwendungen für eine Ersatzreise etc). 

1.4 Ein Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn ist grundsätzlich nicht zulässig. Üblicherweise sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter jedoch die Möglichkeit des vorzeitigen Rücktrittes gegen Zahlung einer Stornogebühr vor. Nach dem Reiseantritt kann der Reisende vom Vertrag aus wichtigem Grund zurücktreten. Dabei ist zu prüfen, ob das Vertrauen dermaßen erschüttert ist, dass eine weitere Vertragserfüllung unzumutbar wäre oder das Interesse des Reisenden an der Reisefortsetzung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zur Gänze beseitigt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Reisende sich am Hotelgelände aus Verschulden des Hotelbetreibers (mangelhafte Absicherung eines Bootssteges, etc.) verletzt und eine Fortführung des Urlaubes nicht mehr zumutbar ist. 

1.5 Ergibt sich nach Reiseantritt, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reise weiter durchgeführt werden kann. Bringt der Reiseveranstalter daher den Reisenden in einem teureren Hotel unter, darf er den Aufpreis nicht auf den Reisenden überwälzen. Akzeptiert der Reisende die angebotene Abhilfe aus triftigen Gründen nicht oder können angemessene Vorkehrungen zur weiteren Durchführung der Reise nicht getroffen werden, ist der Reisende mit gleichwertigen Mitteln auf Kosten des Reiseveranstalters zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort zu befördern. Zu beachten ist jedoch, dass der Reisende jeden Mangel, den er während der Reise feststellt, unverzüglich zu rügen hat, sofern ihm ein Repräsentant des Reiseveranstalters (in der Regel der Reiseleiter) bekannt ist und dieser ohne nennenswerte Mühe für den Reisenden erreichbar ist. Bei Unterlassen der Mängelrüge kann dies dem Reisenden als Mitverschulden angerechnet werden, da die Abhilfe durch den Reiseveranstalter ansonsten (rascher) möglich gewesen wäre. 

1.6 Fehlt eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft (diese orientiert sich an den Sonderwünschen des Reisenden, Prospektangaben und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften), hat der Veranstalter selbst dann Gewähr zu leisten, wenn die Reise (objektiv) nicht beeinträchtigt war. Sofern eine Verbesserung nicht möglich ist, hat der Reisende einen Anspruch auf Preisminderung oder (bei wesentlichen Mängeln) auf Rücktritt vom Vertrag. Gewährleistungsansprüche sind binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Daneben stehen dem Reisenden bei schuldhafter Schadenszufügung Schadenersatzansprüche zu. Diese verjähren binnen drei Jahren. 

2. Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude: 

Der Ersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude setzt voraus, dass 

2.1 der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht hat, sei es dass die Reise überhaupt nicht stattgefunden hat, sei es, dass erhebliche Reisemängel aufgetreten sind, und 

2.2 der Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen den erheblichen Mangel verschuldet haben. Leichte Fahrlässigkeit des Reiseveranstalters reicht bereits aus. Ein Mitverschulden des Reisenden (siehe etwa Punkt 1.4) mindert den Schadenersatzanspruch entsprechend. 

Offen bleibt, in welchem Ausmaß Ersatz für die entgangene Urlaubsfreude verlangt werden kann. Das Gesetz gibt hierzu nur allgemeine Vorgaben und nennt als Beispiele für die bei der Beurteilung der Angemessenheit zu beachtenden Umstände die Dauer und Schwere des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise und die Höhe des Reisepreises. Auf das Einkommen des Reisenden kommt es hierbei nicht an. Als Richtwert wird ein Pauschalbetrag um € 50,-- bis € 60,-- pro Tag herangezogen, wobei nach den Umständen des Einzelfalles über oder unter diese Bandbreite gegangen werden kann. Alle sonstigen Ansprüche bleiben von der Geltendmachung entgangener Urlaubsfreude unberührt. 

Aus Gründen der Vorsicht empfiehlt es sich daher, soweit als möglich Beweise zu sammeln (Reisebestätigung, Prospekte, Fotos, handschriftliche Aufzeichnungen). Darüber hinaus sollte über die Mängelrüge eine schriftliche Bestätigung des Reiseleiters eingeholt werden. 

In diesem Sinne hoffen wir, dass Sie von derartigen Abenteuern verschont bleiben, und wünsche Ihnen einen erholsamen Urlaub.

 

 

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