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Judikaturwende zu § 67 ASVG

(27.02.2001) Judikaturwende des VwGH bei der Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 ASVG

In einer Entscheidung des VwGH im verstärkten Senat vom 12. 12. 2000, Zlen 98/08/0191-14, 0192-13, ist der VwGH von seiner bisherigen Judikatur zur Frage der Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG abgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt in seiner Entscheidung zur Ansicht, dass eine Haftung des Geschäftsführers oder sonstiger vertretungsbefugter Organe einer Gesellschaft für die bei der Abgabenschuldnerin nicht mehr einbringlich machbaren Abgabenschulden nur bei Verletzung ganz bestimmter Pflichten eintritt.

So nennt der VwGH die Verletzung der Pflicht zur Abfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge gemäß § 114 ASVG sowie die Verletzung der in den §§ 33 und 34 ASVG normierten Melde- und Auskunftspflichten gemäß § 111 ASVG. Im Falle der Verletzung dieser Pflichten haftet der Geschäftsführer für die aufgrund der Verletzung dieser Pflichten nicht mehr einbringlich machbaren Abgabenverbindlichkeiten, sofern dem Geschäftsführer ein Verschulden, wobei leichte Fahrlässigkeit ausreicht, vorzuwerfen ist. Im Zusammenhang mit der Verschuldensfrage ist wie bisher von einer Beweislastumkehr insofern auszugehen, als das Verschulden des Geschäftsführers angenommen wird, soferne die Verletzung einer der zuvor angeführten - vom VwGH als relevant erachteten - Pflichten vorliegt, Abgabenschulden bei der Abgabenschuldnerin nicht einbringlich gemacht werden können und der Geschäftsführer keine Umstände darlegen kann, warum ihn keine Verletzung der Pflichten trifft.

Sollte die Nichteinbringlichmachung von Abgabenverbindlichkeiten bei der Abgabenschuldnerin auf andere als vom VwGH erwähnte Pflichten (§ 111 iVm §§ 34 und 35 und 114 ASVG) beruhen, haftet der Geschäftsführer gemäß § 67 Abs 10 ASVG für die nicht einbringlich machbaren Abgabenschulden nicht.

Der VwGH gelangt jedoch weiters zur Ansicht, dass eine Haftung des Geschäftsführers für Abgabenverbindlichkeiten aufgrund der Verletzung anderer - der Abgabenschuldnerin auferlegten - Pflichten gemäß ASVG nur dann in Frage kommt, wenn auch eine Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB (zB § 158 StGB, § 69 KO etc) durch vertretungsbefugte Organe vorliege. In diesem Fall könnte allerdings die Abgabenbehörde keine Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG geltend machen, sondern wäre mit ihren Ansprüchen - wie andere Gläubiger - auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.

An dieser Entscheidung ist bemerkenswert, dass sich aus der Sicht VwGH aus dem AVSG (anders als aus der BAO) – mit Ausnahme der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge - keine, eine Haftung des Geschäftsführers begründende Pflichten zur Zahlung der offenen Abgabenverbindlichkeiten ergibt.

 

 

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