(27.02.2001) Judikaturwende des VwGH bei der Geschäftsführerhaftung
gemäß § 67 ASVG
In einer Entscheidung des VwGH im verstärkten Senat vom 12.
12. 2000, Zlen 98/08/0191-14, 0192-13, ist der VwGH von seiner
bisherigen Judikatur zur Frage der Geschäftsführerhaftung
gemäß § 67 Abs 10 ASVG abgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof
gelangt in seiner Entscheidung zur Ansicht, dass eine Haftung des
Geschäftsführers oder sonstiger vertretungsbefugter Organe
einer Gesellschaft für die bei der Abgabenschuldnerin nicht
mehr einbringlich machbaren Abgabenschulden nur bei Verletzung
ganz bestimmter Pflichten eintritt.
So nennt der VwGH die Verletzung der Pflicht zur Abfuhr der einbehaltenen
Dienstnehmerbeiträge gemäß § 114 ASVG sowie
die Verletzung der in den §§ 33 und 34 ASVG normierten
Melde- und Auskunftspflichten gemäß § 111 ASVG.
Im Falle der Verletzung dieser Pflichten haftet der Geschäftsführer
für die aufgrund der Verletzung dieser Pflichten nicht mehr
einbringlich machbaren Abgabenverbindlichkeiten, sofern dem Geschäftsführer
ein Verschulden, wobei leichte Fahrlässigkeit ausreicht, vorzuwerfen
ist. Im Zusammenhang mit der Verschuldensfrage ist wie bisher von
einer Beweislastumkehr insofern auszugehen, als das Verschulden
des Geschäftsführers angenommen wird, soferne die Verletzung
einer der zuvor angeführten - vom VwGH als relevant erachteten
- Pflichten vorliegt, Abgabenschulden bei der Abgabenschuldnerin
nicht einbringlich gemacht werden können und der Geschäftsführer
keine Umstände darlegen kann, warum ihn keine Verletzung der
Pflichten trifft.
Sollte die Nichteinbringlichmachung von Abgabenverbindlichkeiten
bei der Abgabenschuldnerin auf andere als vom VwGH erwähnte
Pflichten (§ 111 iVm §§ 34 und 35 und 114 ASVG)
beruhen, haftet der Geschäftsführer gemäß § 67
Abs 10 ASVG für die nicht einbringlich machbaren Abgabenschulden
nicht.
Der VwGH gelangt jedoch weiters zur Ansicht, dass eine Haftung
des Geschäftsführers für Abgabenverbindlichkeiten
aufgrund der Verletzung anderer - der Abgabenschuldnerin auferlegten
- Pflichten gemäß ASVG nur dann in Frage kommt, wenn
auch eine Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311
ABGB (zB § 158 StGB, § 69 KO etc) durch vertretungsbefugte
Organe vorliege. In diesem Fall könnte allerdings die Abgabenbehörde
keine Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG geltend machen,
sondern wäre mit ihren Ansprüchen - wie andere Gläubiger
- auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
An dieser Entscheidung ist bemerkenswert, dass sich aus der Sicht
VwGH aus dem AVSG (anders als aus der BAO) – mit Ausnahme
der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge
- keine, eine Haftung des Geschäftsführers begründende
Pflichten zur Zahlung der offenen Abgabenverbindlichkeiten ergibt.
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