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Kindesunterhalt-Regelung ab 01.07.2006 

Gem. § 140 ABGB haben die Eltern nach ihrer Leistungsfähigkeit und den Bedürfnissen des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. 
Bei nicht aufrechter Haushaltsgemeinschaft der Elternteile ist also der betreuende Elternteil zur Leistung des sog. „Naturalunterhaltes“ verpflichtet, der andere Elternteil muss seinen Unterhalt in Geld leisten.
Für die Berechnung der Höhe des zu leistenden Geldunterhaltes hat die österreichische Rechtsprechung ein Prozentwertsystem entwickelt, welches sich im Wesentlichen am Alter des Unterhaltsberechtigten und am Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen orientiert. Der tatsächlich zu leistende Unterhalt ist jedoch immer im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den konkreten Sachverhalt zu ermitteln. Im Besonderen verringern sich bei mehrfachen Unterhaltspflichten unten angeführte Prozentsätze. 
Nachstehend angeführte Prozent- und Durchschnittsbedarfsätze gelten ab 01.07.2006:

Alter des Kindes

Unterhaltsbetrag vom mtl. Nettoeinkommen

Regelbedarf

Unterhaltsstopp "Luxusgrenze"

bis 3 Jahre

16%

€ 167,--

€ 334,--

von 3 bis 6 Jahren

16%

€ 213,--

€ 426,--

von 6 bis 10 Jahren

18%

€ 275,--

€ 550,--

von 10 bis 15 Jahren

20%

€ 315,--

€ 788,--

von 15 bis 19 Jahren

22%

€ 370,--

€ 925,--

über 19 Jahre

22%

€ 465,--

€ 1.163,--


Quelle: Kinderkostenanalyse der Statistik Austria 2006 (Stand 01.07.2006)
gültig jeweils vom 1.7. bis 30.6.


 

 

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