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Kindesunterhalt-Regelung ab 01.07.2006
Gem. § 140 ABGB haben die Eltern nach ihrer Leistungsfähigkeit und den Bedürfnissen des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag.
Bei nicht aufrechter Haushaltsgemeinschaft der Elternteile ist also der betreuende Elternteil zur Leistung des sog. „Naturalunterhaltes“ verpflichtet, der andere Elternteil muss seinen Unterhalt in Geld leisten.
Für die Berechnung der Höhe des zu leistenden Geldunterhaltes hat die österreichische Rechtsprechung ein Prozentwertsystem entwickelt, welches sich im Wesentlichen am Alter des Unterhaltsberechtigten und am Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen orientiert. Der tatsächlich zu leistende Unterhalt ist jedoch immer im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den konkreten Sachverhalt zu ermitteln. Im Besonderen verringern sich bei mehrfachen Unterhaltspflichten unten angeführte Prozentsätze.
Nachstehend angeführte Prozent- und Durchschnittsbedarfsätze gelten ab 01.07.2006:
Alter des Kindes |
Unterhaltsbetrag vom mtl. Nettoeinkommen |
Regelbedarf |
Unterhaltsstopp "Luxusgrenze" |
bis 3 Jahre |
16% |
€ 167,-- |
€ 334,-- |
von 3 bis 6 Jahren |
16% |
€ 213,-- |
€ 426,-- |
von 6 bis 10 Jahren |
18% |
€ 275,-- |
€ 550,-- |
von 10 bis 15 Jahren |
20% |
€ 315,-- |
€ 788,-- |
von 15 bis 19 Jahren |
22% |
€ 370,-- |
€ 925,-- |
über 19 Jahre |
22% |
€ 465,-- |
€ 1.163,-- |
Quelle: Kinderkostenanalyse der Statistik Austria 2006 (Stand 01.07.2006)
gültig jeweils vom 1.7. bis 30.6.
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