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Konsumentenschutzgesetz und Miete


Der sehr ausführlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 11.10.2006 zu 7 Ob 78/06f lag ein Sachverhalt zugrunde, den die Arbeiterkammer im Rahmen einer so genannten Verbandsklage an die Gerichte herangetragen hatte. Es ging um mehrere (zuletzt 39) Klauseln in Mietverträgen, die von einer großen Immobilienverwaltung in deren Mustermietverträgen, die namens und auftrags der Eigentümer abgeschlossen wurden, Verwendung gefunden hatten. Der OGH hat zusammengefasst Klauseln für unzulässig erklärt, da sie gegen Bestimmungen zum Schutz von Konsumenten und/oder gegen das Verbot der gröblichen Benachteiligung eines Vertragsteils in Formblättern verstoßen. Daraus ergeben sich aber auch gleichzeitig die zwei relevanten Einschränkungen der Anwendbarkeit dieser Entscheidung auf andere Sachverhalte:

1. Es muss ein Konsumenten- Unternehmerverhältnis dem Vertrag zugrunde liegen, wobei dieses vom OGH auch dann angenommen wurde, wenn die Hausverwaltung für die Wohnungseigentümer die Angelegenheiten im wesentlichen selbständig vornimmt und gegenüber dem potentiellen Mieter wie der Vermieter auftritt, und/oder 2. die Klauseln sich in Vertragsformblättern, im gegenständlichen Fall immer wieder verwendete Mustermietverträge, die nur geringfügig adaptiert wurden, befinden.

Ob ein einzelner Mietvertrag, sei es ein bestehender, sei es ein neu abzuschließender, oder einzelne Klauseln eines solchen, daher von der genannten Entscheidung betroffen sind, wird jeweils im Einzelfall durch einen Spezialisten zu überprüfen sein.


 

 

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