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Zivilverfahrens-Novelle 2002

Zivilverfahrens-Novelle 2002

1. Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Erweiterung des Mahnverfahrens
3. Fristen
4. Vorbereitende Tagsatzung
5. Prozessförderungspflicht
6. Überraschungsverbot
7. Bei Streitwert unter € 1.000,--
8. Versäumungsurteil

Mit 01.01.2003 ist die ZPO-Novelle 2002 in Kraft getreten. Zweck dieser Gesetzesnovelle ist insbesondere – nicht zuletzt im Interesse der Parteien – die Verfahrensbeschleunigung.

 1. Zeitlicher Anwendungsbereich:

Die novellierten Bestimmungen sind überwiegend auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31.12.2002 bei Gericht eingelangt ist. Hiervon ausgenommen sind insbesondere die Präklusionsbestimmung des § 179 ZPO sowie das sogenannte „Überraschungsverbot“ gemäß § 182a ZPO, die auf Verfahren anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ZPO-Novelle bereits anhängig sind, sofern die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31.12.2002 geschlossen worden ist.

 2. Erweiterung des Mahnverfahrens:

Mit dem Mahnverfahren kann ein Kläger rasch, einfach und billig in einem abgekürzten Vorverfahren einen Exekutionstitel, den sogenannten „Zahlungsbefehl“, erlangen. Dieses Verfahren ist nunmehr für alle Klagen auf Zahlung eines Geldbetrages von bis zu € 30.000,-- (somit auch im Gerichtshof-Verfahren) zwingend vorgesehen.

 3. Fristen:

Die Fristen für Klagebeantwortungen und Einsprüche (gegen Zahlungsbefehle) betragen nunmehr einheitlich vier Wochen. Zu beachten ist, dass diese Fristen durch die Gerichtsferien (offensichtlich rechtfertigend umbenannt in „verhandlungsfreie Zeit“) nicht mehr gehemmt sind.

  4. Vorbereitende Tagsatzung:

4.1 Die sogenannte „erste Tagsatzung“ im bezirksgerichtlichen Verfahren entfällt. Stattdessen wird der beklagten Partei unmittelbar der Auftrag zur Klagebeantwortung erteilt. Zur vorbereitenden Tagsatzung ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht beitragen kann, eine „informierte Person“ zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen, widrigenfalls der säumigen Partei die Kosten der Verfahrensverzögerung aufgetragen werden können oder die säumige Partei sogar von einem Neuvorbringen ausgeschlossen werden kann (Präklusion). Zweck dieser Bestimmung ist, dass bereits in dieser vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und die Vergleichsmöglichkeiten umfassend geklärt werden können. In der Praxis ist jedoch im bezirksgerichtlichen Verfahren zu erwarten, dass – soweit anzunehmen ist, dass die beklagte Partei sich nicht auf den Streit einlassen wird – in der Ladung der Inhalt der Tagsatzung auf den Vortrag der Klage und auf die Prozesseinrede eingeschränkt wird (im Gerichtshof-Verfahren wird ohnedies eine Klagebeantwortung aufgetragen).

4.2 Ausdrücklich wurde festgehalten, dass vorbereitende Schriftsätze mindestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangen müssen. Soweit dies nicht möglich sein sollte, kann das Vorbringen nur mehr mündlich (naturgemäß nicht mehr mit der Genauigkeit substantiierter Schriftsätze) erstattet werden. Sofern erforderlich kann das Gericht in Ausnahmefällen die Erstellung eines vorbereitenden Schriftsatzes auftragen.

  5. Prozessförderungspflicht:

Die Parteienvorbringen sind so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren „möglichst rasch durchgeführt werden kann“. Die Sanktion bei Verletzung dieser Bestimmung liegt – wie bisher – im Kostenbereich (etwa Kostenseparation, Erstreckung von Fristen und Tagsatzungen auf Kosten der säumigen Partei etc.). Darüber hinaus sieht die ZPO nunmehr vor, dass Neuvorbringen dann als verspätet zurückgewiesen werden können, wenn diese grob schuldhaft nicht früher erstattet wurden (in der alten Fassung war vielmehr die gesteigerte Vorsatzform der Verschleppungsabsicht vorgesehen) und die Zulassung des Vorbringens die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde (Präklusion).

 6. Überraschungsverbot:

Rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei übersehen oder für unerheblich erachtet hat, mit den Parteien zu erörtern sind und diesen die Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist (Diese „Neuerung“ entspricht ohnedies der bisherigen ständigen Rechtsprechung)

 7. Bei Streitwert unter € 1.000,--:

Das Gericht kann bei Ansprüchen, die alleine oder nebeneinander geltend gemacht wurden, deren Höhe jeweils € 1.000,-- nicht übersteigt, dem Grunde und der Höhe nach nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von einer Partei angebotenen Beweises (etwa auch Sachverständigenbeweis) – entscheiden. Diese Entscheidung ist jedoch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechtbar.

 8. Versäumungsurteil:

8.1 Eine Partei kann ein (echtes) Versäumungsurteil beantragen, wenn die beklagte Partei die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig erstattet oder eine der Parteien nach rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung oder nach rechtzeitigem Einspruch von der vorbereitenden Tagsatzung ausgeblieben ist. Verabsäumt es die erschienene Partei, die Erlassung eines Versäumungsurteils zu beantragen, führt dies ex lege zu einem dreimonatigen Verfahrensstillstand.

8.2 Das sogenannte „unechte Versäumungsurteil“ wurde abgeschafft.

8.3 Gegen ein Versäumungsurteil kann binnen 14 Tagen Widerspruch erhoben werden.

Im Ergebnis ist anzunehmen, dass – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – die angestrebte Verfahrensbeschleunigung durch die Novelle nicht erzielt werden konnte. Anwalt und Mandant sind angehalten, ein umfassendes Vorbringen und ein vollständiges Beweismittelanbot zu erstellen und spätestens in der ersten mündlichen Streitverhandlung zu erstatten.


 

 

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