| Zivilverfahrens-Novelle
2002
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Erweiterung des Mahnverfahrens
3. Fristen
4. Vorbereitende Tagsatzung
5. Prozessförderungspflicht
6. Überraschungsverbot
7. Bei Streitwert unter € 1.000,--
8. Versäumungsurteil
Mit 01.01.2003 ist die ZPO-Novelle 2002 in Kraft getreten. Zweck
dieser Gesetzesnovelle ist insbesondere – nicht zuletzt
im Interesse der Parteien – die Verfahrensbeschleunigung.
1.
Zeitlicher Anwendungsbereich:
Die novellierten Bestimmungen sind überwiegend auf Verfahren
anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende
Antrag nach dem 31.12.2002 bei Gericht eingelangt ist. Hiervon
ausgenommen sind insbesondere die Präklusionsbestimmung
des § 179 ZPO sowie das sogenannte „Überraschungsverbot“ gemäß § 182a
ZPO, die auf Verfahren anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der ZPO-Novelle bereits anhängig sind,
sofern die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach
dem 31.12.2002 geschlossen worden ist.
2. Erweiterung des Mahnverfahrens:
Mit dem Mahnverfahren kann ein Kläger rasch, einfach und
billig in einem abgekürzten Vorverfahren einen Exekutionstitel,
den sogenannten „Zahlungsbefehl“, erlangen. Dieses
Verfahren ist nunmehr für alle Klagen auf Zahlung eines
Geldbetrages von bis zu € 30.000,-- (somit auch im Gerichtshof-Verfahren)
zwingend vorgesehen.
3.
Fristen:
Die Fristen für Klagebeantwortungen und Einsprüche
(gegen Zahlungsbefehle) betragen nunmehr einheitlich vier Wochen.
Zu beachten ist, dass diese Fristen durch die Gerichtsferien
(offensichtlich rechtfertigend umbenannt in „verhandlungsfreie
Zeit“) nicht mehr gehemmt sind.
4.
Vorbereitende Tagsatzung:
4.1 Die sogenannte „erste Tagsatzung“ im bezirksgerichtlichen
Verfahren entfällt. Stattdessen wird der beklagten Partei
unmittelbar der Auftrag zur Klagebeantwortung erteilt. Zur vorbereitenden
Tagsatzung ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung
des Sachverhaltes nicht beitragen kann, eine „informierte
Person“ zur Unterstützung des Vertreters stellig zu
machen, widrigenfalls der säumigen Partei die Kosten der
Verfahrensverzögerung aufgetragen werden können oder
die säumige Partei sogar von einem Neuvorbringen ausgeschlossen
werden kann (Präklusion). Zweck dieser Bestimmung ist, dass
bereits in dieser vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und
die Vergleichsmöglichkeiten umfassend geklärt werden
können. In der Praxis ist jedoch im bezirksgerichtlichen
Verfahren zu erwarten, dass – soweit anzunehmen ist, dass
die beklagte Partei sich nicht auf den Streit einlassen wird – in
der Ladung der Inhalt der Tagsatzung auf den Vortrag der Klage
und auf die Prozesseinrede eingeschränkt wird (im Gerichtshof-Verfahren
wird ohnedies eine Klagebeantwortung aufgetragen).
4.2 Ausdrücklich wurde festgehalten, dass vorbereitende
Schriftsätze mindestens eine Woche vor der vorbereitenden
Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangen müssen.
Soweit dies nicht möglich sein sollte, kann das Vorbringen
nur mehr mündlich (naturgemäß nicht mehr mit
der Genauigkeit substantiierter Schriftsätze) erstattet
werden. Sofern erforderlich kann das Gericht in Ausnahmefällen
die Erstellung eines vorbereitenden Schriftsatzes auftragen.
5.
Prozessförderungspflicht:
Die Parteienvorbringen sind so zeitgerecht und vollständig
zu erstatten, dass das Verfahren „möglichst rasch
durchgeführt werden kann“. Die Sanktion bei Verletzung
dieser Bestimmung liegt – wie bisher – im Kostenbereich
(etwa Kostenseparation, Erstreckung von Fristen und Tagsatzungen
auf Kosten der säumigen Partei etc.). Darüber hinaus
sieht die ZPO nunmehr vor, dass Neuvorbringen dann als verspätet
zurückgewiesen werden können, wenn diese grob schuldhaft
nicht früher erstattet wurden (in der alten Fassung war
vielmehr die gesteigerte Vorsatzform der Verschleppungsabsicht
vorgesehen) und die Zulassung des Vorbringens die Erledigung
des Verfahrens erheblich verzögern würde (Präklusion).
6. Überraschungsverbot:
Rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei übersehen oder
für unerheblich erachtet hat, mit den Parteien zu erörtern
sind und diesen die Gelegenheit zur Äußerung zu geben
ist (Diese „Neuerung“ entspricht ohnedies der bisherigen
ständigen Rechtsprechung)
7. Bei Streitwert unter € 1.000,--:
Das Gericht kann bei Ansprüchen, die alleine oder nebeneinander
geltend gemacht wurden, deren Höhe jeweils € 1.000,--
nicht übersteigt, dem Grunde und der Höhe nach nach
freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines
von einer Partei angebotenen Beweises (etwa auch Sachverständigenbeweis) – entscheiden.
Diese Entscheidung ist jedoch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung
anfechtbar.
8. Versäumungsurteil:
8.1 Eine Partei kann ein (echtes) Versäumungsurteil
beantragen, wenn die beklagte Partei die Klagebeantwortung nicht
rechtzeitig erstattet oder eine der Parteien nach rechtzeitig
erstatteter Klagebeantwortung oder nach rechtzeitigem Einspruch
von der vorbereitenden Tagsatzung ausgeblieben ist. Verabsäumt
es die erschienene Partei, die Erlassung eines Versäumungsurteils
zu beantragen, führt dies ex lege zu einem dreimonatigen
Verfahrensstillstand.
8.2 Das sogenannte „unechte Versäumungsurteil“ wurde
abgeschafft.
8.3 Gegen ein Versäumungsurteil kann binnen
14 Tagen Widerspruch erhoben werden.
Im Ergebnis ist anzunehmen, dass – im Vergleich zur bisherigen
Rechtslage – die angestrebte Verfahrensbeschleunigung durch
die Novelle nicht erzielt werden konnte. Anwalt und Mandant sind
angehalten, ein umfassendes Vorbringen und ein vollständiges
Beweismittelanbot zu erstellen und spätestens in der ersten
mündlichen Streitverhandlung zu erstatten.
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