Allgemeine
Geschäftsbedingungen - nicht alles ist erlaubt!
Unternehmer legen den mit ihnen abgeschlossenen Verträgen vermehrt ihre sogenannten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (im Folgenden „AGB“ genannt) zugrunde. Aus diesem Grund sind bei der Beurteilung von Rechtsfällen zunehmend AGB zu berücksichtigen. Für die Beteiligten stellen sich daher regelmäßig die Fragen, ob und inwieweit die Vereinbarung der AGB wirksam war, und die einzelnen Bestimmungen zulässig sind. In diesem Artikel werden die Grundzüge von AGB – insbesondere im Lichte des Konsumentenschutzes – überschlagsartig dargestellt und Hinweise auf in der Praxis häufige Problemfälle gegeben:
1. Allgemeines:
Bei AGB handelt es sich um Vertragsformblätter, die von Unternehmen zur Vereinfachung und Standardisierung von Geschäftsabläufen verwendet werden. In den AGB werden regelmäßig verwendete Vertragsklauseln etwa zur Regelung von Zahlungs- und Lieferbedingungen, Haftungs- und Gewährleistungsfragen, der Rechtswahl, des Gerichtsstandes und anderen Bestimmungen festgehalten. Dadurch soll die Rechtsposition des Unternehmers gesichert und allfällige Anspruchsgrundlagen seiner Vertragspartner für den Streitfall beseitigt werden.
2. Vereinbarung von AGB:
AGB gelten nur kraft (ausdrücklicher oder schlüssiger) Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Dies scheint zwar selbstverständlich, stellt jedoch in der Praxis ein häufiges Problem für Unternehmer dar. AGB müssen demnach spätestens bei Abschluss des Vertrages vereinbart werden. Es reicht aus, wenn etwa ein Unternehmer seinem Angebot seine AGB zugrunde legt, und der Vertragspartner daraufhin den Vertrag abschließt. Der bloß einseitige Vermerk in der Rechnung oder im Lieferschein, dass die AGB dem Vertrag zugrunde liegen, reicht grundsätzlich nicht aus, um ihre Anwendbarkeit zu begründen. Auch im Fall des Aushanges von AGB im Geschäftslokal muss der Vertragspartner auf Grund ausreichender Hinweise bei Vertragsabschluss gewusst haben, dass das Unternehmen ausschließlich zu seinen AGB kontrahiert.
Zu beachten ist weiters, dass der sich den AGB unterwerfende Vertragspartner lediglich die Möglichkeit haben muss, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen. Es ist nicht erforderlich, dass der Vertragspartner die AGB vor Vertragsabschluss tatsächlich liest.
3.Unzulässigkeit einzelner Vertragklauseln:
Sofern die Anwendbarkeit von AGB wirksam vereinbart wurde (siehe Punkt 2.) ist weiters zu prüfen, ob einzelne Bestimmungen unwirksam oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig sind.
3.1 Grundsatz:
Versteckte Einzelbestimmungen in AGB werden bereits von Gesetzes wegen nicht Vertragsinhalt, wenn sie für den sich unterwerfenden Vertragspartner nachteilig sind, und dieser nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde (etwa bei kleingedrucktem Text), mit diesen Einzelbestimmungen nicht zu rechnen brauchte und er auch nicht besonders darauf hingewiesen worden ist (z.B. Festlegung einer Stornogebühr für die Ausübung eines Rücktrittsrechts, Verlängerungsklausel für Kredite in einem Bürgschaftsvertrag, etc.). Einer Aufhebung durch das Gericht oder einer sonstigen Anfechtung oder Anpassung des Vertrages bedarf es diesfalls nicht, da die Klausel von vornherein als von der Willenserklärung nicht erfasst gilt.
Darüber hinaus ist der Inhalt von AGB am Maßstab der Sittenwidrigkeit zu prüfen. Führen einzelne Bestimmungen von AGB zu einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, verstoßen sie gegen die guten Sitten und sind nichtig. Der restliche Vertrag bleibt hievon jedoch unberührt. Die Nichtigkeit ist im Einzelfall gerichtlich einzuwenden.
3.2 Unzulässige Vertragsklauseln bei Verbraucherverträgen:
Im Hinblick auf die „übermächtige Position“ des Unternehmers bestehen für Verbraucherverträge detaillierte Vorschriften, die in Ergänzung der Sittenwidrigkeitsgrenze (siehe Punkt 3.1) weitgehend strengere Maßstäbe festlegen.
Bestimmte, nachstehend beispielhaft genannte, Vertragsklauseln sind jedenfalls unwirksam (unabhängig davon, ob sie in AGB oder sonst vereinbart worden sind):
- Klauseln über einseitige Preiserhöhungen (Preisänderungsklauseln, Preisgleitklausel und Zinsgleitklauseln sind nur dann zulässig, wenn bei den Voraussetzungen einer Entgeltänderung auch eine Preissenkung vorgesehen, und die für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände im Vertrag umschrieben, sachlich gerechtfertigt und vom Willen des Unternehmers unabhängig sind);
- Aufrechnungsverbote; - Haftungsausschlüsse, mit Ausnahme der Fälle leichter Fahrlässigkeit. Für den Fall von Personenschäden sind derartige „Freizeichnungsklauseln“ jedenfalls nichtig;
- Bestimmungen über eine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers;
- Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von in den AGB nicht näher aufgeschlüsselten und zur zweckentsprechenden Betreibung nicht notwendigen Inkassokosten;
- Bestimmungen, die die Rechtswirksamkeit formloser (mündlicher) Erklärungen des Unternehmers/seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen.
Das Gewährleistungsrecht ist zu Gunsten von Verbrauchern zwingend.
Gewisse Vertragsklauseln sind nur dann wirksam, wenn sie explizit ausgehandelt werden (dies ist bei AGB naturgemäß nicht der Fall), wie etwa:
- Rücktrittsvorbehalte des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung (z.B. im nicht näher umschriebenen Fall der „Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden“);
- Bestimmungen, die dem Unternehmer ein Recht auf einseitige Leistungsänderung einräumen (es sei denn, die Änderung ist dem Verbraucher zumutbar, etwa wegen Geringfügigkeit und bei sachlicher Rechtfertigung).
- AGB können im Falle von Rechtstreitigkeiten von eminenter und entscheidender Bedeutung sein. Allgemein wird festgehalten, dass eine Prüfung im Einzelfall unerlässlich ist. Für Unternehmen ist zu berücksichtigen, dass der Inhalt von AGB vom jeweiligen Unternehmen und der jeweiligen Branche abhängig ist. Darüber hinaus kann d ie Gesetz- und Sittenwidrigkeit von AGB bei Verbraucherverträgen nicht nur vom Verbraucher, sondern auch von bestimmten Verbänden mit Unterlassungsklage (der sogenannten „Verbandsklage“) geltend gemacht werden. Bei derartigen Verfahren wird stets von der für den Konsumenten ungünstigen – kundenfeindlichsten – Bedeutung einer Formulierung ausgegangen. Eine geltungserhaltende Reduktion (auf den gerade noch zulässigen Vertragsbestandteil) von unzulässigen Klauseln scheidet im Bereich des Konsumentenschutzes auch nach jüngster höchstgerichtlicher Rechtsprechung aus. Im Hinblick auf die Komplexität dieses Themenbereiches wird daher im Einzelfall die Ausarbeitung „maßgeschneiderter“ AGB oder die Prüfung von bestehenden AGB durch den Rechtsanwalt empfohlen.
4. Tipps
Somit sind bei Verwendung von AGB folgende wesentliche Aspekte zu beachten:
- AGB müssen W wie andere Vertragsbestandteile auch müssen AGB vereinbart werden. Der Vertragspartner muss ihrer Verwendung also vor oder / spätestens bei Vertragsschluss zustimmen. Eine nachträgliche Einbeziehung ist als Vertragsänderung nur mit dessen Zustimmung möglich.
- Für Gewerbetreibende im Sinne der GewO besteht eine Aushangpflicht.
- Die AGB müssen klar strukturiert sein. Die einzelnen Klauseln müssen so gegliedert sein, dass der Kunde sie bei gezielter Suche auch wirklich findet.
- Die an sich zulässige Möglichkeit, von der abdingbaren Gesetzeslage abzugehen, sollte nicht überstrapaziert werden.
- Selbst die Einschränkung,wonach Der unklare Hinweis, dass die Klauseln nur soweit gelten sollten, als dies gesetzlich zulässig ist, macht diese unwirksam verhindert nicht ihre Unwirksamkeit.
Viele Unternehmer neigen dazu, ihre AGB selbst zu erstellen, und unterschätzen dabei die weitreichenden Eingriffe in die unterschiedlichsten Rechtsbereiche. Fehler bei der Vereinbarung von AGB oder der inhaltlichen Gestaltung können zur teilweisen oder sogar gänzlichen Unwirksamkeit von AGB führen. Im Hinblick darauf, dass AGB im Einzelfall von immanenter Bedeutung sein können, wird daher die Errichtung und Eingliederung in den Unternehmensablauf durch einen Rechtsanwalt empfohlen.
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