Grundlagen
Für den Betroffenen ist es oft nicht leicht zu erkennen, ob
die Voraussetzungen für eine Insolvenz gegeben sind.
Eine Insolvenz liegt dann vor, wenn der Schuldner
zahlungsunfähig oder - bei Kapitalgesellschaften oder
kapitalistischen Personengesellschaften überschuldet ist.
Von Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn ein nicht bloß
vorübergehender sondern dauernder Mangel an Zahlungsmitteln
besteht, der den Schuldner hindert, seine fälligen Schulden zu
bezahlen. Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn
der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Bei juristischen Personen, bei Verlassenschaften sowie bei
Handelsgesellschaften bei denen kein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist (etwa GmbH & Co
KG), ist auch die Überschuldung ein Konkursgrund. Überschuldung
liegt verkürzt dargestellt - bei Überwiegen der Passiva über
die Aktiva und einer negativen Fortbestehensprognose vor, sofern
überdies das nach Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur
Befriedigung der Gläubiger im Liquidationsfall nicht ausreicht.
Die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung erfordert somit
neben der rechnerischen (buchmäßigen) Überschuldung eine
negative Fortbestehensprognose.
Ist ein Insolvenztatbestand gegeben, ist jeder Gläubiger
berechtigt, einen Konkursantrag über das Vermögen des Schuldners
zu stellen.
Aus Sicht des Schuldners ist es besonders wichtig, die
Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag zu erkennen. Der
Schuldner ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne
schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung einen Konkursantrag zu stellen.
Wird dies vom Schuldner verabsäumt, so drohen nicht unerhebliche
Haftungen, insbesondere für die vertretungsbefugten Organe der
Kapitalgesellschaften (Geschäftsführer, Vorstände,...).
Mit Verweis auf die dargelegten Sanierungsmöglichkeiten in einem
Insolvenzverfahren ist bei Zahlungsunfähigkeit und/oder
Überschuldung dringend angeraten, ein Insolvenzverfahren durch
einen entsprechenden Antrag anzustreben.
|