Allgemeine
Auftragsbedingungen für Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer
Niederösterreich in der Fassung vom 27.2.2003
1. Anwendungsbereich
2. Auftrag und Vollmacht
3. Grundsätze
der Vertretung
4. Informations-
und Mitwirkungspflichten des Mandanten
5. Verschwiegenheitsverpflichtung,
Interessenkollision
6. Berichtspflicht
des Rechtsanwaltes
7. Substitution
8. Honorar
9. Haftung des Rechtsanwaltes
10. Verjährung/Präklusion
11. Rechtsschutzversicherung
des Mandanten
12.Vertragsbeendigung
13. Herausgabepflicht
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
15. Schlußbestimmungen
1. Anwendungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten
und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen,
die im Zuge eines zwischen der Rechtsanwaltsgesellschaft Tröthandl Rupprecht Schenz Haider Rechtsanwälte OEG
und dem Mandanten bestehenden Auftragsverhältnisses
vorgenommen werden.
1.2. Voraussetzung für die Anwendung der Auftragsbedingungen
ist, daß dem Mandanten die Auftragsbedingungen bei Auftragserteilung
nachweislich ausgehändigt oder übersendet werden.
1.3. Sofern die Anwendung der Auftragsbedingungen nicht ausdrücklich
vereinbart wird, gelten sie als vereinbart, sofern der Mandant
nach Aushändigung oder Übersendung der Auftragsbedingungen
dem Inhalt derselben nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht
und der Mandant vom Rechtsanwalt darauf hingewiesen wurde, daß dieser
nur zu den Auftragsbedingungen tätig wird. Die Auftragsbedingungen
gelten auch für neue Aufträge, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart wird.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, in jenem
Maß zu vertreten, als dies
2.2. zur Erfüllung seines Auftrages notwendig und zweckdienlich
ist.
2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen
eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann
auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher
möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet
sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem
Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten
gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit
zu vertreten.
3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine
Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte
zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in
jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten,
seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren
Befolgung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung
abzulehnen. Bei aus der Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten
unzweckmäßigen oder diesem sogar nachteiligen Weisungen
hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf
die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
Das Recht des Anwaltes zur jederzeitigen Mandatsauflösung
bleibt unberührt.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch
eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder
eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen
oder zu unterlassen, wenn eine Nachfrage beim Mandanten nicht rechtzeitig
möglich ist.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1. Nach Erteilung des Auftrages ist der Mandant verpflichtet,
dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die
im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung
sein könnten, unverzüglich
mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel
zugänglich zu machen.
4.2. Während des Auftragsverhältnisses ist der Mandant
verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden
Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des
Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach
Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm
anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen
Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet
5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter
im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung
von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über
die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3. Soweit dies zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen
gegenüber dem Mandanten erforderlich ist, ist der Anwalt von
der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung
entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen
Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung zu prüfen,
ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht.
6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen
Handlungen im Zusammenhang mit dem Auftrag in angemessenem Ausmaß mündlich
oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
7. Substitution
Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden
Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder
dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen.
8. Honorar
8.1. Der Mandant ist verpflichtet, an den Rechtsanwalt Honorare
und Auslagen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), den Autonomen
Honorarrichtlinien (AHR) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages,
nach dem Stand der letzten Verlautbarung im Amtsblatt der Wiener
Zeitung, oder im Falle einer entsprechend getroffenen Vereinbarung
ein Zeithonorar nach tatsächlichem Aufwand zu zahlen. Eine
Wertsicherung kann vereinbart werden.
8.2. Der Rechtsanwalt ist ferner berechtigt, mit dem Mandanten
ein Pauschalhonorar für bestimmte oder sämtliche erbrachte
oder zu erbringende Leistungen in einer Causa zu vereinbaren.
Auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars gebührt dem Rechtsanwalt
wenigstens der vom Gegner darüber hinaus erstrittene Kostenbetrag.
8.3 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, daß eine vom Rechtsanwalt
vorgenommene Schätzung über die Höhe des voraussichtlich
anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als Kostenvoranschlag
zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden
Leistungen ihrer Natur nach nicht seriös vorhergesehen werden
kann.
8.4. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten
wird, soweit das übliche Maß nicht überschritten
wird, dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Verlangt der Mandant
darüber hinausgehende Leistungen des Rechtsanwaltes, hat er
ihm diesen Aufwand zu ersetzen.
Dies gilt auch für einen vom Mandanten verlangten schriftlichen
Bericht an den Abschlußprüfer des Mandanten für
Zwecke der Aufstellung des Jahresabschlusses (Bildung von Rückstellungen
etc).
8.5. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls
aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen
und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.6. Eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte
Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht
binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt)
ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.7. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines
Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt
Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
gemäß § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes
zu zahlen.
8.8. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen)
und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach
Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten
Begleichung übermittelt werden.
8.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in
einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus
entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.10Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem
Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes
an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist
berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
9. Haftung des Rechtsanwaltes
9. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung
oder Vertretung ist auf den Betrag der vom Rechtsanwalt bei Erteilung
des Auftrages eingedeckten Haftpflichtsumme - mindestens in Höhe
der in § 21a RAO i.d.g.F. genannten Summe - beschränkt.
10. Verjährung/Präklusion
10. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs-
oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche
gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs
Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes
ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer
ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person
des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis
Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens
aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt des schadenstiftenden
(anspruchsbegründenden) Ereignisses.
11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1.Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat
er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen
Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet,
Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung
besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.
11.2.Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den
Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung
durch den Rechtsanwalt läßt den Honoraranspruch des
Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und
ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen,
sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar
zufrieden zu geben.
11.3.Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der
Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das
gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
12.Vertragsbeendigung
12.1.Das Auftragsverhältnis kann vom Rechtsanwalt oder vom
Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen
jederzeit aufgelöst werden.
12.2.Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den
Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten
insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten
vor Rechtsnachteilen zu schützen.
13. Herausgabepflicht
13.1.Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses
auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen.
13.2.Soweit der Mandant nach Ende des Auftragsverhältnisses
Schriftstücke verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung
bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.3.Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die
Dauer von sieben Jahren ab Beendigung aufzubewahren und in dieser
Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für
die Kostentragung gilt Pkt 13.2.
Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere
gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Nach Ablauf
von sieben Jahren stimmt der Klient der Vernichtung der Akten zu.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1.Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis
unterliegen materiellem österreichischem Recht.
14.2.Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis,
wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen,
wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart,
soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den
Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen,
in dessen Sprengel der Mandant seinen Wohnsitz, eine Niederlassung
oder Vermögen hat.
15. Schlußbestimmungen
15.1.Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
15.2.Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten
jedenfalls als bewirkt, wenn sie an die bei Auftragserteilung vom
Mandanten bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte,
geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit
dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in
jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen
können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch
mittels Telefax abgegeben werden.
15.3.Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen läßt
die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Vereinbarung
durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende
Regelung zu ersetzen.
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